Gesichtserkennung in Monaco
Compliance·6 min read·20 August 2026

Gesichtserkennung in Monaco

Gesetzentwurf 1087 würde Monacos Polizei Gesichtserkennung erlauben. Der aktuelle Stand — und was das für Ihre eigenen Kameras bedeutet.

Seit Dezember 2023 liegt dem Conseil National ein Gesetzentwurf vor, der es der Direction de la Sûreté Publique erlauben würde, Gesichtserkennung auf Aufnahmen von Kameras an öffentlich zugänglichen Orten anzuwenden. Abgestimmt wurde darüber bis heute nicht. Im Dezember 2025 legte die APDP eine ungewöhnlich scharfe Stellungnahme dazu vor, und der Conseil National führt das Thema unter seinen wichtigen Vorhaben für 2026.

Für Ihr Unternehmen ergibt sich daraus derzeit keine Pflicht. Der Entwurf ist aber der beste verfügbare Vorgeschmack darauf, wie Monaco die automatisierte Auswertung von Bildern regeln will. Wer Kameras betreibt, Publikumsverkehr hat oder von einem Anbieter „intelligente" Videoanalyse angeboten bekommt, sollte das Thema vor der Abstimmung verstehen und nicht danach.

Wie der Stand wirklich ist

Der Gesetzentwurf n° 1087 betrifft den Einsatz von Videoschutz und Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten zur Erkennung, Suche und Identifizierung gesuchter oder gemeldeter Personen mittels biometrischer Fernidentifizierung. Er wurde am 19. Dezember 2023 im Conseil National eingebracht und an die Commission de Législation überwiesen, wo die Abgeordneten ihn ändern können.

Der Text würde die Sûreté Publique — nicht private Betreiber — ermächtigen, biometrische Fernidentifizierung auf Videobilder anzuwenden, um Personen zu finden, die aus gesetzlich zu definierenden Gründen gesucht oder gemeldet sind. Die Regierung stellt das Vorhaben als Automatisierung einer Arbeit dar, die Beamte ohnehin manuell erledigen, gerichtet allein auf bereits erfasste Gesichter und nicht auf die Allgemeinheit.

Auf Ersuchen des Präsidenten des Conseil National prüfte die APDP den Entwurf und veröffentlichte ihre Stellungnahme, délibération n° 2025-022, am 10. Dezember 2025. Abgestimmt ist der Entwurf weiterhin nicht. Monacos Gesetzgebungsfahrpläne sind nicht fixiert — jede konkrete Terminprognose ist Spekulation.

Was die APDP kritisiert

Die Stellungnahme lohnt die vollständige Lektüre, wenn Sie das Thema betrifft, denn sie ist deutlich direkter als üblich formulierte Aufsichtstexte. Die zentralen Kritikpunkte:

  • Der Entwurf definiert „biometrische Fernidentifizierung" nicht und unterscheidet nicht zwischen Echtzeiteinsatz und nachträglicher Auswertung — praktisch zwei völlig verschiedene Dinge.
  • Die Einsatzschwelle ist weit gefasst: zulässig wäre der Einsatz bei Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, was nach Feststellung der APDP den weit überwiegenden Teil des Strafgesetzbuchs abdeckt, statt auf schwere Gefahren beschränkt zu sein.
  • Es fehlen belastbare räumliche oder zeitliche Grenzen; das System könnte im Prinzip dauerhaft auf dem gesamten Staatsgebiet laufen.
  • Eine vorherige richterliche Genehmigung ist nicht vorgesehen, ebenso wenig eine Information der identifizierten Personen.
  • Kontrolle und Sanktion sind unsymmetrisch: Für missbräuchliche Nutzung durch Bedienstete der Sûreté Publique sind keine Sanktionen vorgesehen, während die für Private angedachten Strafen unter denen des bestehenden Gesetzes Nr. 1.565 liegen.
  • Da das Gesetz 1.565 Verarbeitungen von Polizei und Justiz von der Folgenabschätzung ausnimmt, ginge dem Einsatz keine formelle Risikoanalyse voraus.

Die APDP sagt nicht, Gesichtserkennung sei in Monaco grundsätzlich ausgeschlossen. Sie hält diesen Text der Tragweite der Technik für nicht angemessen und fordert eine echte vorgelagerte Auseinandersetzung — aus ihrer Sicht auch über eine befristete Erprobungsgesetzgebung mit klarem Anwendungsbereich und anschließender Evaluierung.

Für die Privatwirtschaft öffnet der Entwurf nichts

Dieser Punkt wird am häufigsten missverstanden. Entwurf 1087 regelt staatliche Befugnisse. Er würde weder Hotels noch Einzelhändlern, Privatclubs oder Hausverwaltungen ein Recht geben, Besucher am Gesicht zu identifizieren.

Für private Betreiber bleibt das Gesetz Nr. 1.565 vom 3. Dezember 2024 maßgeblich, das biometrische Daten als besondere Kategorie mit eng gefassten Rechtsgrundlagen behandelt. Für das Arbeitsverhältnis hat die APDP klargestellt: biometrische Zutrittskontrolle kann für Bereiche mit eingeschränktem Zugang begründbar sein, für Zeiterfassung dagegen nicht. Kunden oder Passanten am Gesicht zu erkennen, ist etwas ganz anderes und wäre nur sehr schwer zu rechtfertigen. Behauptet ein Anbieter das Gegenteil, lassen Sie es sich schriftlich geben und vor der Unterschrift anwaltlich prüfen oder bei der APDP klären.

Ihre bestehenden Kameras sind längst reguliert

Lange bevor Gesichtserkennung überhaupt in Frage steht, ist gewöhnliche Videoüberwachung eine nach Gesetz 1.565 regulierte Verarbeitung. Wer seine Anlage seit Inkrafttreten nicht geprüft hat, findet meist dieselben Lücken: Kameras fehlen im Verarbeitungsverzeichnis, es gibt keine festgelegte Speicherdauer (Aufnahmen bleiben, bis die Platte voll ist), am Eingang fehlt der Hinweis, der Zugriff auf Aufzeichnungen ist viel weiter geöffnet als nötig, oder Kameras zeigen auf Arbeitsplätze beziehungsweise den öffentlichen Straßenraum.

Welche Pflichten genau gelten, hängt davon ab, was Ihre Kameras erfassen und wozu; die APDP veröffentlicht dazu Empfehlungen. Im Zweifel lassen Sie die Lage fachlich prüfen, statt sie zu unterstellen — die Sanktionen nach 1.565 sind nicht symbolisch.

Die eigentlich drängende Frage: KI-Videoanalyse

Wirtschaftlich unmittelbar relevant ist nicht die polizeiliche Gesichtserkennung, sondern das, was Ihr Kameraanbieter verkauft. Besucherzählung, Verweildauer, Warteschlangenerkennung, Heatmaps, Alters- oder Geschlechtsschätzung, „Kundenwiedererkennung" für Stammgäste: Monacos Handel, Hotellerie und Yachting bekommt das als anonyme Statistik angeboten.

Manchmal stimmt das. Manchmal berechnet das System einen Gesichtsabdruck, um überhaupt zu funktionieren — und damit ändert sich die rechtliche Bewertung vollständig. Stellen Sie vor dem Einsatz drei konkrete Fragen: Erzeugt das System irgendeine biometrische Vorlage? Wo wird verarbeitet und wo gespeichert? Lässt sich eine Person über mehrere Besuche hinweg wiedererkennen? Lassen Sie sich die Antworten schriftlich geben. Dieselbe Disziplin gilt für jedes KI-Werkzeug in einem operativen Prozess — die brauchbaren halten die Frage aus, wie sie tatsächlich arbeiten.

Was jetzt zu tun ist, nicht nach der Abstimmung

Konkret und in dieser Reihenfolge: Prüfen Sie, ob Ihre Kameras mit angegebenem Zweck im Verarbeitungsverzeichnis stehen; legen Sie eine Speicherdauer fest und setzen Sie sie durch; kontrollieren Sie die Hinweisbeschilderung; beschränken und protokollieren Sie den Zugriff auf Aufzeichnungen; und stoppen Sie jede Beschaffung gesichtsbasierter Analytik, solange deren Rechtsgrundlage nicht dokumentiert ist. Wurde Ihre Compliance nach 1.565 nie geprüft, ist das die eigentliche Aufgabe — besser in Ruhe mit Unterstützung im Datenschutz als unter dem Druck einer Beschwerde.

Entwurf 1087 kann in geänderter Fassung angenommen werden oder weiter liegen bleiben. In beiden Fällen ist die Richtung klar: Monaco geht bei der automatisierten Bildauswertung einen eigenen Weg, getrennt von Frankreich wie von der EU, mit einer Datenschutzbehörde, die öffentlich sagt, wenn ihr ein Text nicht genügt. Unternehmen, deren Video- und Automatisierungspraxis bereits geordnet ist, werden das Kommende deutlich leichter verkraften.

Wenn Sie Kameras, Analysetools und Ihre Compliance nach Gesetz 1.565 prüfen lassen möchten, bevor die Debatte weitergeht, nehmen Sie Kontakt auf.

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